Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klimavent AG

Allgemeines

  • Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Lieferanten als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers sind nur gültig, soweit die vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
  • Ziff. 1.1 gilt auch für alle weiteren Bestimmungen, die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Lieferanten beigefügt werden. Solche Bestimmungen  gehen  den  vorliegenden  Lieferbedingungen  bei eventuellen Abweichungen vor.

 

Angebot und Angebotsgrundlage

  • Angebot und Projekt sind aufgrund der seitens des  Bestellers gemachten Angaben ausgearbeitet. Entsprechen die vom Besteller gemachten Angaben oder die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde dem Lieferanten von Umständen, die anderes oder zusätzliches Material, eine andere Konzeption oder eine andere Ausführung bedingt hätten, keine Kenntnis gegeben, so gehen die entsprechenden (Mehr-)Kosten (z.B. diejenigen für allfällige nötige Abänderungen) zu Lasten des Bestellers.2.2          Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind im Angebot oder in der Auftragsbestätigung einschliesslich allfälliger Beilagen abschliessend aufgeführt.
  • Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen des Lieferanten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
  • Der Lieferant behält sich alle Rechte an den dem Besteller bzw. seinen Vertretern ausgehändigten Unterlagen (insbesondere an  Plänen, technischen Zeichnungen usw.) vor. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Lieferanten ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb desjenigen Zweckes verwenden, zu dem sie dem Besteller übergeben worden sind. Es wird insbesondere auf Art. 5 und  Art. 23 des Bundesgesetzes  vom 9.12.1986 gegen  den unlauteren  Wettbewerb  hingewiesen. Kann das Angebot nicht berücksichtigt werden, so sind sämtliche Unterlagen dem Lieferanten zurückzugeben.

 

Vorschriften und Verhältnisse am Bestimmungsort

  • Der Besteller hat den Lieferanten rechtzeitig vor Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung  der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb des Liefergegenstandes sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
  • Innerhalb oder ausserhalb der Baustelle müssen Waschgelegenheiten und Toiletten ohne Kosten für den Lieferanten zur Verfügung stehen.

 

Preise

  • Dem Angebot sind die heutigen Löhne zugrunde gelegt. Ohne anderslautende Abmachung  (z. B. vereinbarte  Festpreise) gehen allfällige während der Ausführung eintretende allgemeine Lohnerhöhungen sowie allgemeine Preiserhöhungen der Materialien zu Lasten des Bestellers. Erhöhungen der Mehrwertsteuer sind in jedem Fall – unabhängig von Festpreiszusagen – vom Besteller zu übernehmen.
  • Es wird vorausgesetzt, dass während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ununterbrochen montiert und anschliessend die Anlage in Betrieb gesetzt werden kann. Überstundenzuschläge sind vom Besteller zu bezahlen, falls auf dessen Veranlassung Überzeit gearbeitet werden muss. Nicht vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden im Taglohn und das entsprechende Material zu branchenüblichen Tarifpreisen verrechnet.
  • Bei Verschulden des Bestellers hat der Lieferant Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Massgabe der geleisteten Arbeit. Als  Verschulden sind dem Besteller unter anderem mangelhafte oder fehlende Angaben in den Ausschreibungsunterlagen anzurechnen.
  • Im Übrigen erfolgt eine Preisanpassung, wenn die in Ziff. 2.1 der Lieferbedingungen genannten Umstände gegeben sind.

 

Zahlungsbedingungen

  • Die Zahlungen sind – anderslautende Vereinbarungen vorbehalten – ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
    • ein Drittel des Vertragspreises bei Bestellung
    • ein Drittel bei Montagebeginn
    • Rest gemäss SIA-Norm 118, Art. 144, 153, 154, 155
  • Im Fall von Regiearbeiten gilt die Regelung der SIA-Norm 118, Art. 55.
  • Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  • Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht  ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin an einen Zins zu entrichten, der mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der  Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  • Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

 

 

Fertigstellungstermine

  • Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Fertigstellungstermine gilt unter der Bedingung, dass der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten einen rechtzeitigen Montagebeginn und anschliessend ein ungehindertes Arbeiten der Monteure gestattet;
    • keine unvorhergesehenen Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann,  ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen.  Solche  Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Materialien, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, sowie Naturereignisse;
    • keine mangelhaften oder ausbleibenden Lieferungen von anderen, nicht zum Vertrag des Lieferanten gehörenden Arbeiten vorliegen;
    • der Besteller die zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen (z.B. Pläne) rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig zustellt;
    • die vom Besteller zu leistenden bauseitigen Arbeiten nicht im  Rückstand sind;
    • eventuell notwendige behördliche Bewilligungen rechtzeitig erteilt werden;
    • der Besteller die Zahlungsfristen einhält.
  • Eine nachweislich durch den Lieferanten verschuldete Verzögerung in der Fertigstellung der Anlage berechtigt den Besteller, falls er einen ihm aus der Verspätung entstandenen Schaden nachweist, für jede volle Woche der eingetretenen Verspätung eine Entschädigung von höchstens 0.5% des Vertragspreises zu beanspruchen, bis zu einem Maximum von 3% des Vertragspreises. Für die ersten zwei Wochen der Verspätung besteht kein Anspruch auf Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten  hat, nicht eingehalten, ist  der  Besteller  berechtigt,  die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern  begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine vom Lieferanten zu vertretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Lage, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 6 ausdrücklich  genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, ausgenommen soweit solche bei seinen Hilfspersonen vorliegt.

 

Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – mit erfolgter Montage auf den Besteller über.

 

Leistungen des Bestellers

Der Besteller hat für alle Lieferungen, Arbeiten und Leistungen, die im Angebot nicht aufgeführt sind, aufzukommen, so z.B. für:

  • Versicherung, Bewachung der Materialien und Werkzeuge
  • Gebäudeschutz: Der Besteller hat sämtliche erforderlichen Massnahmen und Kontrollen zum Schutz des Gebäudes, seiner Einrichtungen und des Inventars usw. vor allfälligen Beschädigungen in Verbindung mit den Montagearbeiten vorzunehmen (Lieferung von Brettern, Abdeckmaterial usw. zum Schutz von Treppen, Böden, Fenstern  usw.); insbesondere obliegt es ihm, zur Vermeidung von Schadenfällen bei der Durchführung von Schweissarbeiten seinerseits die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen (z.B. Orientierung  des Unternehmers über feuergefährdete Räume, Gegenstände und Materialien usw., Wegschaffung oder Abdeckung entzündbaren Materials, Zurverfügungstellung von Löschgeräten,  gegebenenfalls Einsatz eines Nachtwächterdienstes).
  • Behördliche Bewilligungen, Gebühren: Einreichen der Gesuche und Pläne bei der Feuerpolizei, wofür die notwendigen Unterlagen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden;
  • Einholung allfälliger anderer behördlicher Bewilligungen, Bezahlung erforderlichen Gebühren.
  • Gerüste, Hebezeuge: Erstellung von Gerüsten sowie leihweise, kostenlose Überlassung von Hebezeugen und Hölzern oder eines allfällig vorhandenen  Baukranes, von Liften oder Aufzügen für den Transport schwerer  Stücke usw., einschliesslich Beihilfe.
  • Allgemeine bauliche Arbeiten
  • Isolierungen, Verkleidungen, Einfassungen
  • Belüftung von Kesselhäusern und Zentralen
  • Elektrische Installationen: Zu- und Ableitungen
  • Malerarbeiten
  • Energien und Medien

 

Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

  • Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftliche bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt. Für zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare Mängel bleiben die Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung und Haftung für Mängel gemäss Ziff. 10 bestehen; der Lieferant haftet jedoch nur, sofern solche Mängel sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
  • Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
  • Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die vereinbarte Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann oder wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn der Besteller sich weigert, ein den Tatsachen entsprechendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, oder aber sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.

 

Gewährleistung, Haftung für Mängel

  • Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 2 Jahre (nur 1 Jahr für Geräte und Apparate, wie z.B. Motoren, Kältemaschinen, Pumpen, Ventilatoren, elektrische Apparate und Regelgeräte, Ölfeuerungen sowie die damit verbundenen Arbeiten) von der fertigen Montage an. Nach Ablauf dieser Garantiefristen sind die Ansprüche des Bestellers verjährt; jede Haftung des Lieferanten ist erloschen. Die Haftung des Lieferanten geht jedoch in keinem Fall weiter als eine von allfälligen Unterakkordanten eingeräumte Gewährleistung.
  • Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 1 Jahr ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf der gemäss Ziff. 10.1 geltenden Gewährleistungsfrist.
  • Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen, oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur  Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
  • Der Lieferant  verpflichtet  sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers, alle Teile der Lieferung des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Sind zugesicherte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Vorausgesetzt ist stets die richtige Rüge gemäss Ziff.  9.1. Zugesicherte Eigenschaften der  Lieferungen oder Leistungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist jedoch eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
  • Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.1 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit und die erforderliche Zeit zu geben.
  • Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Mass brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des  mangelhaften Teils der Lieferungen oder Leistungen zu verweigern. Sollte für den Besteller eine Teilannahme der Lieferungen und/oder  Leistungen wirtschaftlich unzumutbar sein, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, diejenigen Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom  Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
  • Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen  sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen oder Leistungen entstanden sind. Ausgeschlossen sind z.B. Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
  • Die Gewährleistung bzw. Haftung des Lieferanten bedingt ferner bauseitig eine den Projekt- bzw. Vertragsgrundlagen entsprechende Bauausführung und Schaffung der betrieblichen Voraussetzungen, wie sie dem Projekt zugrunde gelegt wurden.
  • Keine Gewährleistung bzw. Haftung übernimmt der Lieferant ferner für Frost- und  Feuerschäden, ungeeignete Brennstoffe, Überlastung, Wassermangel, Defekte, die an Heizkesseln durch Ausscheiden und  Ablagern von Kalkbestandteilen, Erosion, Kavitation usw., oder an  Heizkesseln, Boilern, Rohrleitungen oder anderen Anlageteilen durch Korrosion, z.B. Rosten, verursacht durch Säuren, Laugen, Gase, Luft, salz- oder sauerstoffhaltiges Wasser usw., oder durch andere chemische oder elektrische Einflüsse entstehen.
  • Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller  vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung  lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
  • Wegen Mängel des Materials, der Konstruktion oder der Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichterreichens zugesicherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusicherung hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die in den Ziff. 9 und 10 ausdrücklich genannten.
  • Für Ansprüche des  Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten  haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

 

Datenschutz

Die aktuellen Datenschutzrichlinien sind unter www.klimavent.ch/datenschutz abgelegt und frei einsehbar.

 

Wartungsarbeiten

  • Die Ausführung der Service-Arbeiten erfolgt gemäss zugestelltem Wartungsvertrag. Ergänzende Grundlagen bilden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsarbeiten.
  • Im Preis nicht inbegriffen sind:
    • Alle Ersatzteile wie Filter, Keilriemen etc. Diese werden vom Auftragnehmer separat verrechnet.
    • Kontrolle, Wartung und Störungsbehebung von Heizungs- und Sanitär-Anlagen oder Kontrolle der Heizerzeuger oder einer Kaminreinigung.
    • Störungen, welche durch unsachgemässe Manipulationen hervorgerufen wurden.
    • Störungen durch Stromunterbrechungen jeglicher Art
    • Reinigung der Kanäle sowie Zuluftauslässe und Abluftgitter, soweit nicht anders spezifiziert.
    • Frostschäden.
    • Reinigung der Fettfilter, soweit nicht anders spezifiziert.
    • Reinigung der Filter ausserhalb der ordentlichen Wartungsarbeiten.
    • Alle anderen, in diesem Wartungsvertrag nicht erwähnten Mehrarbeiten.
    • Zusätzliche Arbeitsleistungen für die Reparatur oder Montage von Teilen, welche einer natürlichen Abnützung unterworfen sind oder aus vorstehenden Punkten hervorgehen.
  • Die Kosten für das Service-Abonnement sind in diesem Wartungsvertrag exkl. MWST aufgeführt. Diese sind nach Eingang der von uns gestellten Rechnung fällig, in jedem Fall vor dem nächsten Wartungseinsatz des Folgejahres.
  • Im Pauschalpreis sind Fahrt und Transportkosten sowie Wegzeiten für das Servicepersonal enthalten.
  • Für Arbeiten, die getrennt in Auftrag gegeben werden und damit nicht zum Wartungsumfang gehören, werden die Ansätze gemäss den auf der Website www.klimavent.ch publizierten Regietarifen berechnet.
  • Die Vertragsprämie ist dem Lohnindex des Verbandes Schweizerische Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie „Swissmem“ unterstellt und wird jedes Jahr dem neuen Index vom vorangegangenen 3. Quartal angeglichen.
  • Für die Durchführung der Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages stellt der Auftraggeber – soweit erforderlich – Hilfsmittel zur Verfügung.
  • Erweiterungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Geräte und Anlagen, die den Wartungsaufwand dieses Vertrages ändern, bedürfen einer Neufestsetzung des Pauschalpreises.
  • Dem Auftragnehmer ist während des vereinbarten Wartungstermins Zutritt zu den Geräten und Anlagen zu gestatten. Werden die durchzuführenden Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten verlangt, werden die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, die übertragenen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag unter Benachrichtigung des Auftraggebers einem Dritten zu übertragen.
  • Störungen und Schäden an den dem Wartungsvertrag unterliegenden Geräten und Anlagen berechtigen den Auftraggeber nicht, gegen fällige Zahlungen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten.
  • Allfällige Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.
  • Für die vom Auftragnehmer durchgeführten Wartungsarbeiten wird die Gewährleistung übernommen, dass die erforderlichen Arbeiten nach bestem fachmännischem Wissen durchgeführt werden. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  • Eine Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden jeder Art, insbesondere Personenschäden und Betriebsstörungen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Falls Bestandteile des Wartungsvertrages unwirksam sind oder werden sollten, wird die Gültigkeit dieses Vertrages nicht berührt.

 

Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

  • Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen  mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, ausgenommen soweit solche bei seinen Hilfspersonen vorliegt.
  • Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschuss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

 

Abtretung

Die Abtretung von Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen und wird vom Lieferanten nicht anerkannt.

 

Gerichtsstand und anwendbares Recht

  • Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Baden. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
  • Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

 

Baden, im März 2024

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